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Hier finden Sie die zuständigen Übertrittscoaches aus den Reihen der Beratungslehrer:

Hier finden Sie die Termine der weiterführenden Schulen

Übertritt und Schulwechsel

So geht die Schulkarriere weiter - Alles zum Übertritt von der Grundschule an die weiterführenden Schulen, alle Regelungen zu Übertritten an andere Schulen

Die erste Schulwahl nach der Grundschule bedeutet keine abschließende Entscheidung über die schulische Laufbahn des Kindes. Das bayerische Schulsystem eröffnet jeder Schülerin und jedem Schüler einen individuellen Bildungsweg. Im Laufe eines Schullebens können sich Leistungen von Kindern und Jugendlichen ändern. Jeder Schüler erhält deshalb regelmäßig die Möglichkeit, seinen Bildungsweg neuen Gegebenheiten und Zielen anzupassen. Dies vermeidet Unter- oder Überforderung und macht den Schulerfolg wahrscheinlich. Alle Schulen in Bayern bieten mehrere Möglichkeiten, um Schulabschlüsse zu erreichen. Grundsätzlich gilt: Mit jedem erreichten Abschluss steht der Weg zum nächsthöheren schulischen Ziel offen. Nach dem Prinzip der Durchlässigkeit ermöglicht jede weiterführende Schule den mittleren Schulabschluss.

 

Notenschnitte für den Übertritt

Die Notenschnitte für den Übertritt errechnen sich aus den Leistungen in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht. Anfang Mai wird dafür ein Übertrittszeugnis ausgestellt.

  • Übertritt an die Realschule: bis 2,66 möglich oder ab 3,0 mit bestandenem Probeunterricht.
  • Übertritt an das Gymnasium: bis 2,33 möglich oder ab 2,66 mit bestandenem Probeunterricht.
  • Übertritt an die Mittelschule: ab 3,0

Erhöhung der Transparenz und Reduzierung des Leistungsdrucks

Das weiterentwickelte Übertrittsverfahren sieht für die Jahrgangsstufe 4 Richtzahlen für Leistungsnachweise und die vorherige Ansage von Terminen für Leistungsnachweise vor. Außerdem wird eine stärkere Ausweisung von prüfungsfreien Lernphasen ermöglicht.

Schriftliche Zwischeninformation zum Leistungsstand in Jahrgangsstufe 4

Die schriftliche Zwischeninformation über den aktuellen Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler Anfang Januar ermöglicht es den Eltern, frühzeitig Förderbedarf zu erkennen und gemeinsam mit den Lehrkräften geeignete Fördermaßnahmen zu besprechen.

Übertrittszeugnis mit Schullaufbahnempfehlung

Anfang Mai erhalten alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 ein Übertrittszeugnis.
Es enthält:

  • die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern,
  • die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht,
  • eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens,
  • eine zusammenfassende Schullaufbahnempfehlung, in der die derzeitige Eignung für den weiteren Bildungsweg festgestellt wird.

Damit wird sichergestellt, dass alle Erziehungsberechtigten Kenntnis über die Bildungswegeignung ihres Kindes haben.

Übertritt an die weiterführenden Schularten nach Besuch des Probeunterrichts

Schülerinnen und Schüler, die im Übertrittszeugnis der Jahrgangsstufe 4 keine entsprechende Schullaufbahnempfehlung für die gewünschte weiterführende Schulart erhalten haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten - unabhängig von den in der Grundschule erreichten Noten - am Probeunterricht des Gymnasiums bzw. der Realschule teilnehmen.

Der Probeunterricht wird in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik abgehalten. Neben den landesweit zentral gestellten schriftlichen Aufgaben werden auch mündliche Leistungen bewertet. Der Probeunterricht ist bestanden, wenn in einem Fach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wird. Den Erziehungsberechtigten wird das Ergebnis des Probeunterrichts mit Begründung mitgeteilt.
Nach Bestehen des Probeunterrichts können die Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums bzw. der Realschule übertreten.

Stärkung der Elternverantwortung im Probeunterricht bis zur pädagogisch vertretbaren Grenze

Wird der Probeunterricht nicht bestanden, können Schülerinnen und Schüler dennoch in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums bzw. der Realschule übertreten, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler im Probeunterricht mindestens in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben. Die Elternverantwortung wird hierdurch nachhaltig gestärkt.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.km.bayern.de/uebertritt